Betriebsvereinbarung KI: Was hineingehört und wann der Betriebsrat mitbestimmt
Stand: August 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Wann der Betriebsrat mitbestimmt, und wann nicht
Führt der Arbeitgeber KI-Systeme ein, greift regelmäßig § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Auf die Absicht kommt es nicht an; die meisten betrieblich eingeführten KI-Systeme protokollieren genug, um die Schwelle zu reißen. Dazu kommt § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Schon bei der Planung des KI-Einsatzes muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten und mit ihm beraten.
Die wichtige Ausnahme hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24): Erlaubt der Arbeitgeber lediglich die Nutzung von ChatGPT über private Accounts und stellt Richtlinien auf, ohne das Tool selbst einzuführen, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Wer als Betriebsrat mitgestalten will, sollte deshalb auf eine offizielle Einführung mit Betriebsvereinbarung hinwirken, statt die Schatten-Nutzung laufen zu lassen.
Was in eine Betriebsvereinbarung zur KI gehört
- Geltungsbereich: Welche Systeme und Anwendungsfälle sind erfasst, welche ausgeschlossen?
- Zweckbindung und Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle über das Vereinbarte hinaus.
- Datenflüsse: Welche Beschäftigtendaten gehen in das System, wohin, mit welcher Löschfrist?
- Menschliche Letztentscheidung bei personellen Maßnahmen, kein automatisiertes Durchregieren.
- Schulung und KI-Kompetenz der Beschäftigten (Anknüpfung an Art. 4 KI-VO).
- Verfahren für neue Systeme und Updates: Anzeige, Erprobung, Evaluation, Beendigung.
- Rechte des Gremiums: Auskunft, Einsicht, Sachverständige, Konfliktlösung.
Einschätzung aus der Praxis
„Betriebsvereinbarungen zu KI scheitern in der Praxis am häufigsten daran, dass sie zu allgemein formuliert sind. Es wird KI insgesamt geregelt, ohne den konkreten Anwendungsfall und die Auswirkungen auf die Beschäftigten ausreichend zu berücksichtigen. Wichtig sind deshalb klare Regelungen zu Einsatz, Datenverarbeitung, Transparenz, Kontrolle und Verantwortlichkeiten. Kurz gesagt: Nicht die KI abstrakt regeln, sondern konkret festlegen, was das jeweilige Tool darf und was nicht.“
Sebastian Agster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, leitender Referent des IKAR Instituts · Stand: August 2026
Sachverstand und Schulung: Die Kosten trägt der Arbeitgeber
Zwei Normen machen den Betriebsrat bei KI ungewöhnlich stark. Nach § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, soweit das Gremium Künstliche Intelligenz beurteilen muss; die Erforderlichkeit muss nicht mehr begründet werden, nur die Kostenvereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt nötig. Und nach § 37 Abs. 6 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten erforderlicher Schulungen, von der Seminargebühr bis zur Übernachtung. Steht eine KI-Einführung im Betrieb an, lässt sich die Erforderlichkeit einer KI-Schulung über §§ 90, 87 BetrVG regelmäßig gut begründen. Nach der Betriebsratswahl 2026 gilt das für viele neu gewählte Gremien doppelt.
Vom Fachanwalt statt vom Muster-Generator
Wir schulen Betriebsräte zu KI und Mitbestimmung und liefern auf Wunsch den verhandlungsfertigen Entwurf einer Betriebsvereinbarung, erstellt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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